Allgemeine Geschäftsbedingungen

der GöllWo Pulverbeschichtungs GmbH

1. Geltung der Bedingungen

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind stets undausschließlich Grundlage für alle Verkaufs-, Lieferungs- und Dienstleistungsgeschäfte des benannten Betriebes. Sie gelten mit der Inauftraggabe einer Leistung als anerkannt und vereinbart.
  2. Entgegenstehende Bedingungen haben nur Geltung, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Zu ihrem Ausschluß bedarf es ansonsten keines ausdrücklichen Widerspruches unsererseits.
  3. Alle abweichenden Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichenBestätigung.
     

2. Angebote und Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen gelten erst dannals angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
  2. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor.
  3. Soweit nicht anders vereinbart sind wir vier Wochen an unser Angebotgebunden.
     

3. Liefer- und Leistungszeit

  1. Die von uns genannten Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, sofernnicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
    Alle Liefertermine stehen unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
    Liefertermine beginnen nach vollständiger technischer Klärung und unserer schriftlichen Auftragsannahme.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Krieg / Bürgerkrieg usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten auftreten, haben wir auch bei verbindlich zugesagten Lieferfristen nicht zu verantworten. Die Lieferung und Leistung verlängert sich um die entsprechende Frist.
  3. Der oben benannte Betrieb kommt erst dann in Verzug, wenn der Kundeschriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Im Falle des Verzugs hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 v.H. des Rechnungswertes. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, werden nicht gewährt
     

4. Gewährleistung und Haftung

  1. Die Gewährleistung kann mit uns schriftlich vereinbart werden.Zur Durchführung von Garantieleistungen sind diese schriftlich, bis spätestens 7 Tage nach Lieferung bzw. deren Auftreten mitzuteilen. Es werden keine Ansprüche anerkannt, die aus unsachgemäßer Handhabung oder unnormaler Beanspruchung hervorgehen.
  2. Wir sind bemüht, Ihnen Qualität zu liefern. Sollte ein Produkt nicht mitdem entsprechenden Wert von Preis und Leistung entsprechen und das auf unsere Arbeit zurückzuführen ist, kann der Kunde eine Nachbesserung oder Preisnachlass fordern, bzw. es folgt durch uns die entsprechende Mängelbeseitigung. Bei Zinkuntergründen kann es durch Ausgasung der Zinkschicht zu kleiner Blasenbildung oder Poren kommen, dies ist kein Reklamationsgrund.
    Bei Stählen wie ST 37 und ST 52 die keine nach deutschen Normen zusammengesetzte Stahlgüte haben (z.B. mit zu hohem Siliziumgehalt) kann es ebenfalls zu Beschichtungsproblemen kommen, die wir nicht zu verantworten haben. Das erfordert einen entsprechenden Mehraufwand den wir dem Kunden in Rechnung stellen müssen
     

5. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anderes vereinbart, sind unsere Forderungen aus Lieferungund Leistung sofort fällig. Gewährleistung eines zeitlich befristeten Kredites in Höhe der fälligen Rechnung kann mit uns vereinbart werden und bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
    Wir behalten uns das Recht vor, die Arbeiten erst dann weiterzuführen, wenn die fälligen Rechnungen beglichen sind. Die Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf nicht weiterveräußert werden.
    Werden von uns beschichtete oder anderweitig bearbeitete Teile mit anderen Produkten oder Anlagen vermischt, erwerben wir ein Miteigentum an diesen.
  2. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch 5%, zu verlangen.
  3. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oderstellt er seine Zahlungen ein oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6. Art und Umfang der Leistung

Die Art und Umfang der zu erbringenden Leistung wird im Kostenangebot festgehalten oder vom Kunden schriftlich in Auftrag gegeben.
 

7. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der GöllWo Pulverbeschichtungs GmbH, 04626 Göllnitz, Lindenstraße 4. Gerichtsstand ist Gera.
 

8. Schlußbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, dann bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Wir sichern hiermit unseren Kunden zu, dass wir bemüht sein werden, die an uns übertragenen Leistungen sach- und fachgerecht in entsprechender